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   LSG Bayern, 30.01.2002 - L 12 B 76/01 KA ER   

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https://dejure.org/2002,18096
LSG Bayern, 30.01.2002 - L 12 B 76/01 KA ER (https://dejure.org/2002,18096)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.01.2002 - L 12 B 76/01 KA ER (https://dejure.org/2002,18096)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - L 12 B 76/01 KA ER (https://dejure.org/2002,18096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Eintragung in das Arztregister; Studienabschluss als Diplom-Psychologe; Antrag auf Eintragung in das Arztregister; Ausstehen einer Entscheidung wegen Nichtvorlage des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 26.10.2000 - L 12 B 205/00

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

    Auszug aus LSG Bayern, 30.01.2002 - L 12 B 76/01
    Die Regelung in dem neugefassten § 86b Abs. 2 Satz 2, die gemäß Art. 19 des 6. SGGÄndG am 2. Januar 2002 in Kraft trat und daher hier anzuwenden ist, entspricht der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die der Senat nach seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 166/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER und vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER) wegen des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bereits bisher zur Schließung der Lücken des vorläufigen Rechtsschutzes im SGG a.F. anwendete.

    In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, die Hauptsache abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 116/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER, sowie vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).

    Nach der vom Senat im Wege der summarischen Prüfung gefundenen Auffassung dürften jedoch die fünf Behandlungsfälle in Verhaltenstherapie unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden im Sinne von § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 PsychThG nachgewiesen sein, weil insoweit der Gesetzgeber anders als für die Sockelqualifikation (§ 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SGB V) keine qualifizierte Supervision verlangt (Beschluss des Senates vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER, dargelegt hat, ist er der Auffassung, dass die theoretische Ausbildung ebenso wie die berufsrechtliche Weiterbildung der Ärzte, an die deren Fachkundenachweis anknüpft (§ 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), grundsätzlich postgradual zu erbringen ist.

    Die Bg. ist jedoch anscheinend generell bereit, maximal 50 Stunden aus dem Hochschulstudium eines Diplom-Psychologen anzuerkennen (s. Schreiben der Bg. vom 6. September 2000 und Feststellungen des Senates in dem Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).

  • LSG Bayern, 17.12.1999 - L 12 B 359/99
    Auszug aus LSG Bayern, 30.01.2002 - L 12 B 76/01
    Die Regelung in dem neugefassten § 86b Abs. 2 Satz 2, die gemäß Art. 19 des 6. SGGÄndG am 2. Januar 2002 in Kraft trat und daher hier anzuwenden ist, entspricht der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die der Senat nach seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 166/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER und vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER) wegen des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bereits bisher zur Schließung der Lücken des vorläufigen Rechtsschutzes im SGG a.F. anwendete.

    In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, die Hauptsache abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 116/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245, vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER, sowie vom 26. Oktober 2000, Az.: L 12 B 205/00 KA ER).

  • LSG Bayern, 21.01.2004 - L 12 KA 98/03

    Anspruch auf Eintragung in das Arztregister als psychologischer Psychotherapeut;

    Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung u.a. auf Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2000, Az: L 12 B 205/00 KA ER, vom 30. Januar 2002, Az: L 12 B 76/01 KA ER, sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.11.2002, Az: B 6 KA 37/01 R, verwiesen, wonach für die Registereintragung anders als für die Ermächtigung im Gesetz nur eine einfache und keine qualifizierte Supervision gefordert werde, und die Prüfungsbefugnis der Beklagten als registerführende Stelle darauf beschränkt sei, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, in einem Richtlinienverfahren erworben habe.

    Der Senat hat bereits in zwei Beschlüssen vom 26. Oktober 2000 (Az: L 12 B 205/00 KA ER) und vom 30. Januar 2002 (Az: L 12 B 76/01 KA ER) die Meinung vertreten, dass für eine bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten, die bereits vor Inkrafttreten des PsychThG an der Versorgung der Versicherten der GKV beteiligt waren, sei es im Delegationsverfahren, sei es im Kostenerstattungsverfahren, eine qualifizierte Supervision nicht gefordert sei, weil dies anders als in § 95 Abs. 11 SGB V vom Gesetz nicht gefordert werde.

  • SG Regensburg, 30.09.2002 - S 2 KR 234/02
    In diesem Fall ist unter Berücksichtigung des Interesses des Ast einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es der Ast zumutbar ist, die Hauptsache abzuwarten (vgl. BayLSG, Beschluss vom 30.01.2002, Az. : L 12 B 76/01 KA ER).
  • SG München, 25.10.2002 - S 44 KR 871/02
    In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob dem Antragsteller zumutbar ist, die Hauptsache abzuwarten (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 30. Januar 2002, Az.: L 12 B 76/01 KA ER) .
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